PresseVG Berlin, Urteil vom 12.03.2009, Az. 37 A 25.08 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz können im Grundsatz nur Kinder eines allein erziehenden Elternteils beanspruchen. Ein Elternteil ist auch dann nicht allein erziehend, wenn er zwar nicht mit dem gesetzlichen Kindesvater, jedoch mit einem anderen Partner zusammenlebt, da in diesem Fall die vom Gesetzgeber vorausgesetzte typische Situation der Mehrbelastung des alleinerziehenden Elternteils nicht vorliegt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn auch der neue Lebenspartner einen Beitrag zu Unterhalt und Erziehung des Kindes leistet. UVG § 1 Abs. 3 Aufenthaltsbestimmungsrecht kann bei fehlender Mitwirkung der Mutter auch ohne deren Anhörung dem Vater zugesprochen werden EGMR, vom 14.10.2008, Az. 31503/06 Die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den mitsorgeberechtigten Vater durch ein nationales Familiengericht auch ohne Anhörung der Mutter verstößt nicht gegen die Menschenrechtskonvention, wenn sich die Betroffene mit ihrem Kind während des gesamten Verfahrens an einem unbekannten Ort in sozialer Isolation aufhält und sich jeglicher Mitarbeit an dem Verfahren verwehrt BGB § 1671; EMRK Art. 6; EMRK Art. 8; EMRK Art. 14 Ohne triftige, substantiiert dargelegte Gründe kein Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter für sofortigen Wegzug ins Ausland OLG München, Beschluss vom 03.09.2008, Az. 16 WF 1252/08 Eine Mutter hat wegen der Berücksichtigung des Umgangsinteresses von Kindern und Vater keinen Anspruch auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zum sofortigen Wegzug ins Ausland (hier: Italien), wenn sie das Vorliegen eines oder mehrerer triftiger Gründe für den Wegzug nicht widerspruchsfrei und substantiiert darlegen kann. Es reicht die Behauptung nicht aus, dass eine berufliche Tätigkeit nur von dort aus möglich sein soll, wenn dies nicht weiter begründet wird. Ebenso steht dagegen, wenn es bislang immer wieder von der Mutter verursachte Schwierigkeiten bei der Durchführung des Umgangs des Vaters mit den Kindern gegeben hat. BGB § 1626 Abs. 3; BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2 |