Sozial Aktuell, Februar 2003 Störungen bei den persönlichen Kontakten - die Elternentfremdung Das Parental Alienation Syndrome (PAS) Von Ursula Birchler Hoop Das Kind bleibt auch nach der Trennung seiner Eltern das Kind von Vater und Mutter. Beide sind gesetzlich angewiesen, die Beziehung zum andren Elternteil nicht zu behindern. Und doch: Probleme zwischen dem Kind und dem nicht sorgeberechtigten Elternteil sind keine Seltenheit. Nur allzu oft kommt es vor, dass ein Kind den abwesenden Elternteil ohne ersichtlichen Grund zum Feind erklärt. Wie ist das möglich? Ausgangslage Das Phänomen ist allen, die im Rahmen der Scheidung und Trennung mit Kinderfragen zu tun haben, hinlänglich bekannt: Zu Beginn einer Familientrennung funktioniert der persönliche Kontakt zwischen dem nicht sorgeberechtigten Elternteil und dem Kind noch mehr oder weniger gut. Der nicht sorgeberechtigte Elternteil sieht sein Kind in gewissen Abständen. Zunehmend machen sich aber Störungen bemerkbar. Das Kind ist zum Beispiel immer wieder an den vereinbarten Wochenenden krank und kann nicht auf Besuch gehen. Kindergeburtstage an diesen Wochenenden häufen sich. Immer öfter fallen Termine aus und werden nicht nachgeholt. Der nicht sorgeberechtigte Elternteil wird für Schulprobleme, Schlafstörungen, Aggressivität nach Besuchen verantwortlich gemacht. Er wird nicht (mehr) über besondere Anlässe des Kindes wie Schulfeste, Sporttage usw. informiert, geschweige denn dazu eingeladen. Das Kind - vielleicht erst drei Jahre alt - soll selber entscheiden, ob es den andern Elternteil sehen will. Manche sorgeberechtigten Mütter schrecken nicht einmal vor dem ungerechtfertigten Vorwurf des sexuellen Missbrauchs zurück und provozieren somit das Ende des persönlichen Kontaktes zwischen Vater und Kind. [1] Diese Störungen werden für die Kontinuität der Beziehung zwischen dem Kind und dem nicht sorgeberechtigten Elternteil allmählich bedrohlich. Sie behindern die persönlichen Kontakte massiv. Es hat sich ein Prozess der Entfremdung angebahnt. Getrennte Paare sind weiterhin Vater und Mutter Trennung und Scheidung bedeuten für alle Beteiligten eine tiefe Krise: sowohl für den, der geht, als auch für den, der verlassen wird und besonders für die gemeinsamen Kinder. Während die Auflösung der wirtschaftlichen Gemeinschaft eines Paares mit gesetzlicher und vertraglicher Regelung auf Franken und Rappen genau geordnet werden kann, ist das Problem der Kinder weder rechtlich noch vertraglich lösbar. Das Kind bleibt auch nach der Trennung das Kind von Vater und Mutter. In der Praxis bedeutet dies in der Regel eine enorme Herausforderung für Elternpaare. Die Wohlverhaltenspflicht der Eltern Unsere Gesetzgebung verpflichtet beide Eltern, die Beziehung zum Kind nach der Trennung oder Scheidung aufrechtzuerhalten. Gemäss Art. 273 ZGB haben die Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das unmündige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Sowohl Vater und Mutter haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person erschwert. Die Eltern haben somit eine gesetzliche Wohlverhaltenspflicht (Art. 274 ZGB). Daraus wird deutlich, dass dem Erhalt der Beziehung und der Respektierung der gewachsenen Bindung eines Kindes zu beiden Elternteilen für eine gesunde Entwicklung ein hoher Stellenwert beigemessen wird. Der Beziehungs- und Bindungsanteil gilt heute als ein wesentliches Kriterium des Kindeswohls. [2] Trotz dieser Wohlverhaltenspflicht sehen sich Gerichte bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Regelung des persönlichen Verkehrs nicht selten vor praktisch unlösbare Probleme gestellt. Immer wieder versucht der sorgeberechtigte Elternteil, den persönlichen Kontakt zwischen dem andern Elternteil und dem Kind systematisch und mit allen nur erdenklichen Mitteln zu verhindern. Dies, obwohl keine realen Gründe für ein solches Vorgehen vorliegen. Abgelehnt werden ganz normale, oft sehr kompetente Eltern, die ihr Kind lieben und von diesem geliebt werden, also nicht etwa misshandelnde oder gar missbrauchende Eltern. Trennung oder Scheidung - eine Lebenskrise Wie jede Lebenskrise kann auch die Trennung unbewältigte Gefühle (Angst, Wut, Trauer, Bedrohung) und Themen aus der Biographie des Betroffenen (zum Beispiel traumatische Kindheitserlebnisse) hervorrufen. Durch die Schmerzen der Trennungserlebnisse können alte Gefühle mobilisiert und zu den aktuellen Gefühlen hinzugefügt werden. Das mag die Intensität und manchmal Irrationalität des emotionalen Erlebens und Verhaltens eines oder beider Partner erklären. Alte Verletzungen, die mit dem eigentlichen Partner gar nichts zu tun haben, werden auf diesen projiziert und die aktuellen Probleme an ihm festgemacht. [3] Eine im psychologischen Sinne erwachsene Person trauert, leistet Trauerarbeit. Sie bearbeitet die eigenen inneren Konflikte. Daher gerät sie kaum in Gefahr, alleine den Partner für das Scheitern ihres Lebenstraums verantwortlich zu machen oder ihn anzuklagen, "die Zukunft überhaupt" zerstört zu haben. Was versteht man unter Elternentfremdung? Richard A. Gardner, ein amerikanischer Kinderpsychiater, hat erstmals im Jahre 1984 den Begriff des so genannten Parental Alienation Syndrome (PAS) eingeführt. [4] Die Übersetzung mit "Eltern-Feindbild-Syndrom" ist insofern missverständlich, als es nicht um verfeindete Eltern und deren Symptomatik geht, sondern um Verhaltensweisen von Kindern, die in einem Elternteil ihren erklärten Feind sehen. Gardner meint mit PAS eine Störung, die ursprünglich im Kontext von Sorgerechtsauseinandersetzungen auftritt. Ihre primäre Manifestation ist eine Kampagne des Schlechtmachens, die das Kind gegen einen Elternteil führt. Wesentlich zur Definition gehört, dass es für diese Kampagne keinen realen Grund gibt. Sie resultiert aus einer Kombination von Einflüssen: Das Kind wird einerseits vom Elternteil, bei dem es lebt, gegen den Ziel-Eltern-Teil (target parent) indoktriniert, andererseits trägt es selber zu dessen Diffamierung bei. Die von PAS betroffenen Elternteile sind "normale" Väter und Mütter, die ihre Kinder lieben und von ihren Kindern geliebt wurden. Wenn ein realer Missbrauch und/oder eine Vernachlässigung vorliegt, ist die Abneigung des Kindes begründet. In diesem Fall spricht man nicht von PAS. [5] Wie verhält sich ein PAS-Kind gegenüber dem abgelehnten Elternteil? PAS wird als ein Syndrom verstanden, das mehrere gleichzeitig auftretende Symptome aufweisen kann: Eine Kampagne des Schlechtmachens: Das Kind blendet frühere schöne Erfahrungen mit dem abgelehnten Elternteil vollständig aus, als ob diese nie existiert hätten. Es beschreibt ihn als böse und gefährlich, macht ihn sozusagen zur "Unperson". Bei näherem Nachfragen kann es meistens nichts konkretisieren. Absurde Rationalisierungen: Das Kind liefert für seine feindselige Haltung irrationale und absurde Rechtfertigungen, die in keinem realen Zusammenhang mit den tatsächlichen Erfahrungen stehen. Banalitäten werden zur Begründung herangezogen: "Er hat oft so laut gekaut." Wenn man Tatsachen richtig stellen will oder Fehlinformationen korrigiert, kann das Kind diese nicht annehmen. Mangel an Ambivalenz: Beziehungen zwischen Menschen sind immer ambivalent. An einem Menschen gefällt einem dieses, jenes aber nicht. Bei PAS-Kindern ist ein Elternteil nur gut, der andere nur böse, es gibt für sie nur Schwarz oder Weiss. Das Symptom mangelnder Ambivalenz ist ein besonders typisches Merkmal von PAS. Reflexartige Parteinahme für den programmierenden Elternteil: Wenn die Mitglieder der getrennten Familie gemeinsam angehört werden, ergreift das PAS-Kind reflexartig, ohne Zögern und ohne jeden Zweifel für den betreuenden Elternteil Partei, oft noch bevor überhaupt jemand etwas gesagt hat. Die Feindseligkeit wird ausgeweitet auf das gesamte Umfeld des abgewiesenen Elternteils: Eltern, Freunde und Verwandte des abgewiesenen Elternteils, zu denen das Kind bisher eine herzliche Beziehung unterhielt, lehnt es nun plötzlich ohne plausiblen Anlass ebenso feindselig ab wie den ausserhalb lebenden Elternteil. Die Begründungen dafür sind ähnlich absurd und verzerrt. PAS-Kinder sind "unabhängige Denker": Der "eigene Willen" und die "eigene Meinung" des Kindes werden vom betreuenden Elternteil besonders hervorgehoben. PAS-Kinder haben laut dem sorgeberechtigten Elternteil schon mit drei oder vier Jahren eine ausgeprägte eigene Meinung und entscheiden selber, ob sie den abgelehnten Elternteil sehen wollen oder nicht. PAS-Kinder haben keine Schuldgefühle gegenüber dem abgelehnten Elternteil: Das Kind unterstellt dem abgelehnten Elternteil, er sei gefühlskalt, der Kontaktverlust mache ihm gar nichts aus. PAS-Kinder übernehmen "geborgte Szenarien": Sie schildern teilweise groteske Szenarien und Vorwürfe, die sie von den betreuenden Erwachsenen gehört und übernommen, aber nicht mit dem anderen Elternteil selbst erlebt haben. Meist genügt die Nachfrage "Was meinst du damit?", um festzustellen, dass das Kind gar nicht weiss, wovon es spricht. Wann ist elterliches Verhalten manipulierend? Nahezu alle Eltern in der Trennungsphase äussern Zweifel an der Person des früheren Partners und an dessen Qualitäten, was die Erziehung des Kindes betrifft. Dennoch gibt es einige Schlüsselmerkmale, die auf PAS hinweisen. Fehlende Verarbeitung der Trennung: Normalerweise lassen Wut und Ärger auf den Ex-Partner mit der Zeit nach, und die Darstellung des andren Elternteils wird wieder realistischer. Beim manipulierenden Elternteil wird die nacheheliche Schuldproblematik aufrechterhalten, zum Teil noch weiter verstärkt. Agitation über das Kind: Manipulierende Eltern teilen dem Ex-Partner die Vorbehalte, die sie gegen ihn haben, in der Regel nicht mit. Sie wenden sich aber auch nicht an Berater oder Therapeuten, um die bestehenden Probleme zu lösen. Primär wird das Kind als Ansprechpartner benutzt. "Dein Papi passt nicht gut auf dich auf. Deshalb gebe ich dir das Handy mit. Damit kannst du mich jederzeit anrufen. Ich hole dich dann ab." Häufig wird das Kind als Komplize benutzt: "Sag ihm, ich sei nicht da." Ausdehnung der Ablehnung auf die erweiterte Familie: Die Beziehung des Kindes zu anderen Familienmitgliedern des abgelehnten Elternteils werden als genauso schädlich eingestuft wie die Kontakte zu ihm selbst. Manipulation von Fachleuten: Das Ziel des manipulierenden Elternteils ist es, die Beziehung des Kindes zum anderen Elternteil zu unterbinden. Darum hat er wenig Interesse, mit Fachleuten an einer Problemlösung zu arbeiten. Zu seiner Strategie gehört, Fachleute für die eigene Einschätzung des abgelehnten Elternteils zu gewinnen. Nicht selten versucht er deshalb, Einfluss zu nehmen auf die Vorgehensweise der Fachperson. Fachleute, bei denen die Manipulationsversuche scheitern, werden abgewertet oder abgelehnt. [6] Warum "muss" ein Elternteil programmieren? Beim programmierenden, d.h. das Kind manipulierenden Elternteil ist eine konstruktive Verarbeitung der schmerzlichen Trennungserfahrung, der Verlustängste usw. nicht (ausreichend) gelungen. Er kann die Chancen, die sich durch die veränderte Situation für das eigene Leben und die Neuorganisation der Familienbeziehungen ergeben, nicht angemessen wahrnehmen und konstruktiv angehen. Der Ex-Partner bleibt der Bösewicht, eigene Anteile können nicht erkannt werden. Er erhält die Projektionen auf den Ex-Partner aufrecht und dehnt sie darüber hinaus auf die Kinder aus, die sie dann weitertragen: "Du bist an allem schuld, Papa." Hinter solchem Verhalten steckt oft panische Angst, nach dem Partner auch noch das Kind zu verlieren. Oder der programmierende Elternteil handelt aus Rachegefühlen, um den Ex-Partner zu quälen. Er bildet mit dem Kind eine enge Koalition, zu der niemand Zugang hat. Daraus kann sich eine pathogene Angst bilden, in der das Kind sozusagen unentrinnbar gefangen ist. Manchmal kann eine solche Angstbindung paranoide Züge tragen im Sinne einer "folie à deux"; eine psychiatrisch relevante Situation. Eine paranoide Projektion liegt da vor, wo entgegen allen realen Verhältnissen eigene uneingestandene, unerlaubte Wünsche und Strebungen auf den anderen projiziert und "in ihm" mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln bekämpft werden. Die Diagnose von PAS Voraussetzung für eine zielführende Evaluation ist eine adäquate Befragung des Kindes. Es geht darum zu ergründen, worauf die massive Ablehnung eines Elternteils zurückzuführen ist. Dies setzt bei allen am Verfahren beteiligten Berufsgruppen voraus, dass sie neben grundsätzlichem entwicklungspsychologischem Wissen und Erfahrung in der Befragung von Kindern auch Kenntnis von PAS haben. Der Schwerpunkt der Befragung liegt auf der Verhaltens- und Interaktionsbeobachtung aller Beteiligten. Um PAS diagnostizieren zu können, braucht es Einzelgespräche mit beiden Eltern und jedem Kind sowie getrennte Gespräche mit dem Kind und jedem Elternteil, ein Elterngespräch und ein Familiengespräch. Geschwister sollten nicht zusammen befragt werden, da sie sich gegenseitig beeinflussen. Diskrepanzen zwischen den Kinderaussagen können Aufschluss geben über reale oder fantasierte Ereignisse. Folgen des PAS für die Entwicklung des Kindes Unter dem starken Anpassungs- und Loyalitätsdruck kann das PAS-Kind keine autonome Individualität entwickeln. Das PAS-Kind verlernt, den eigenen Gefühlen und Wahrnehmungen zu trauen. Die eigene Identität wird zutiefst verunsichert. Es kann zu schweren Persönlichkeitsstörungen kommen, zum Phänomen des falschen Selbst (man findet dies zum Beispiel bei Essstörungen, Süchten u.a.). [7] Ungelöste Symbiose-Komplexe, wie sie bei PAS vorliegen, sind der Kern der so genannten "Ich-Krankheiten", dessen Spektrum von psychiatrischen Krankheiten über das Borderline-Syndrom usw. reichen kann. In weniger gravierenden Fällen sind die sichtbaren Folgen eher unauffällig, bedeuten aber dennoch eine erhebliche Beeinträchtigung der Lebensqualität des Betroffenen. [8] Das Selbst des betroffenen Kindes wird durch die fremdbestimmte, aktive Zurückweisung und Negativbesetzung eines ursprünglich geliebten Elternteils noch tiefer geschädigt als durch den Verlust an sich (wie zum Beispiel beim Tode). In der Pubertät wird dadurch die Ablösung sowohl vom idealisierten betreuenden als auch vom abgewerteten Elternteil erschwert bis unmöglich gemacht. Auch hier können sich weitere langfristige Entwicklungsprobleme ergeben. [9] PAS und die schweizerische Rechtsprechung Der schweizerischen Rechtsprechung [10] zum Thema "Sorgerecht und persönlicher Kontakt" lässt sich entnehmen, dass man sich des Problems Elternentfremdung zwar der Spur nach bewusst ist, es indes an fundierten Kenntnissen von PAS noch weitgehend mangelt. Dementsprechend fehlt es an einem adäquaten Umgang mit dieser Problematik. Zwischen Beginn des Rechtsstreits und einem Richterspruch liegen nicht selten mehrere Jahre. Im Rahmen der PAS-Problematik hat der Grundsatz "Zeit heilt Wunden" keine Gültigkeit. Die Manipulation der Zeit wird zur Hauptwaffe in den Händen des Entfremders. Er benützt sie, um die Zeit des Kindes zu strukturierten, zu besetzen und um den "kontaminierenden" Kontakt mit dem verlorenen Elternteil zu verhindern. Die lange Dauer der Gerichtsverfahren begünstigt nicht nur die Zermürbung des abwesenden Elternteils, sondern sichert dem entfremdenden Elternteil einen stärkeren kindlichen Verbündeten, wenn es dann zu einem endgültigen Entscheid kommt. In strittigen Fällen werden in der Regel kinderpsychiatrische Gutachten in Auftrag gegeben. Gerichte und Vormundschaftsbehörden sind oft froh darüber, ein Gutachten anordnen zu können. Dadurch wird die Verantwortung für ein konstruktives und nützliches Vorgehen auf andere übertragen. Die Anordnung von Gutachten kann also in vielen (sicher nicht in allen!) Fällen als ein Ausweichen gesehen werden. In ihrem Eifer, Gutachten anzuordnen, machen Gerichte und Behörden oft nur wenig oder gar keinen Unterschied bei der Auswahl der GutachterIn. Gewöhnlich ordnen sie ein Gutachten unabhängig davon an, ob Erfahrungen in der Arbeit mit PAS vorhanden sind. In vielen Gutachten kann man dann etwa lesen, dass es zwar wichtig sei, wieder eine gesündere Beziehung zum entfremdeten Elternteil aufzubauen. Es wird aber auch aufgezeigt, dass man sich diesem Ziel am besten nähert, indem man den Kindern langsam, im Laufe der Zeit, zur Einsicht in die Faktoren verhilft, die zu ihrer Entfremdung geführt haben. Dies klappt jedoch nur selten, insbesondere bei Kindern, die bereits unter einem mittelstarken oder gar schweren PAS leiden. Der Zustand der Kinder wird im Gegenteil noch verschlimmert, weil die Zeit für den entfremdenden Elternteil arbeitet. [11] Es gibt praktisch keine Gerichtsentscheide, aufgrund deren eine Sorgerechtsänderung im Zusammenhang mit PAS vorgenommen wurde. Oftmals erscheint es als die bequemste Lösung, dem Willen des Kindes nachzugeben, zumal es sich "so überzeugend" äussert. Damit lassen sich Richter usw. in das dysfunktionale System des programmierenden Elternteils einbinden. Die schweizerische Gesetzgebung kennt keine erfolgversprechenden Sanktionsmittel, um die PAS-Programmierung zu verhindern oder einzuschränken. In der Regel nützt es gar nichts, dem programmierenden Elternteil (gestützt auf Art. 274 ZGB) die Weisung zu erteilen, er habe alles zu unterlassen, was das Kind in einen Loyalitätskonflikt zum andren Elternteil bringen kann. Dasselbe gilt bei der Anordnung einer so genannten Besuchsrechtsbeistandschaft nach Art. 308 ZGB. Die Entfremder wissen das. Die Androhung einer Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB führt ebenso wenig zum Erfolg. Selbst wenn in seltenen Fällen eine Bestrafung nach Art. 292 StGB erfolgt, nehmen das programmierende Elternteile gerne in Kauf. Das vorhersehbare Widerstreben der Gerichte, in den erwähnten Bereichen Massnahmen zu ergreifen, ist einer der wesentlichen Gründe dafür, dass PAS so weit verbreitet ist. Dennoch bleibt zu hoffen, dass sich Gesetzgeber sowie entscheidende Instanzen in diesem Bereich des Kindesschutzes künftig vermehrt bemühen, Grundlagen zu schaffen, um neue Erkenntnisse zur Prävention in die Praxis umzusetzen. [1] Untersuchungen in Deutschland haben gezeigt, dass sich der Verdacht des sexuellen Missbrauchs im Zusammenhang mit Sorge- und Besuchsrechtsstreitigkeiten in mehr als 90 Prozent der Fälle nicht bestätigt (Schade, B. 1995, Angaben zur Statistik bei Verfahren von sexuellen Missbrauchsvorwürfen in familienrechtlichen Gerichten, Tagungsdokumentation epd. DokNr. 40/95, 25. September 1995). [2] Hegnauer, Berner Kommentar, Art. 273 ZGB, Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 5. A. N. 19. 20 ff, Reusser R. (1999), Die Stellung des Kindes im neuen Scheidungsrecht, In: Hausheer (Hrsg.): Vom alten zum neuen Scheidungsrecht, Bern: Stämpfli [3] Petri H. (1991): Verlassen und verlassen werden. Angst, Wut, Trauer und Neubeginn bei gescheiterten Beziehungen. Zürich: Kreuz [4] Gardner, R.A. (1985): Recent trends in divorce and custody litigation. Academy Forum (a publication on the American Academy of Psychoanalysis), Gardner, R.A. "Das Elterliche Entfremdungssyndrom", Herausgeber Wilfrid von Boch-Galhau, VWB-Verlag für Wissenschaft und Bildung, 2002 [5] Kodjoe, U. & Koeppe, P. (1988): The Parental Alienation Syndrome. In: Der Amtsvormund. Sonderdruck 1/98 [6] Zu den Schweregraden von PAS vgl. Birchler, U., "Elternentfremdung" In: "Und Kinder", "Anhören und dann". Nr. 69, 21. Jahrgang [7] Butollo, W. (1993): Die Suche nach dem verlorenen Sohn. Von der Lebendigkeit des Totgeschwiegenen, München. [8] Kernberg, O. F. / Dulz, B. / Sachsse, U. (Hrsg.), Handbuch der Borderlinestörungen, Stuttgart 2000 [9] Bauers, B. (1994): Kinder aus Scheidungsfamilien. Seelische Folgen von Trennung und Scheidung unter Berücksichtigung geschlechtsspezifischer Unterschiede. In: Eggert-Schmidt-Noerr, A. Hirmke-Wessels V., & Krebs, H. (Hrsg): Das Ende der Beziehung? Frauen, Männer, Kinder in der Trennungskrise, Mainz. [10] Birchler, U. a.a.O. S. 47 f. [11] Gardner, R. A. 2002, a.a.O. S. 33 ff. Gekürzte Fassung des Artikels in der Zeitschrift "und Kinder", Nr. 69, Mai 2002, 21. Jahrgang "Anhören... und dann" Ursula Birchler Hoop ist seit 1978 selbstständige Rechtsanwältin mit Schwerpunkt Familien- / Scheidungs- und Kindesrecht. Sie war von 1981 bis 1990 in Teilzeit juristische Sekretärin bei der damaligen Psychiatrischen Gerichtskommission des Kantons Zürich. Seit 1995 in Teilzeit 1. Adjunktin bei der Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich mit Schwerpunktstätigkeit u.a. im Bereich Kindesschutz.