Weltweites Abkommen ( Deutsche Übersetzung )UnterzeichnerstaatenOffizielle Behörden für die Rückführung nach dem Haager Abkommen Zivilverfahrensrechtliche Aspekte des Haager Abkommens Das Haager Abkommen: Teil 1 Teil 2 Dr. Harald Oelkers, VorsRiOLG Rostock und Cindy Kraeft, Rechtsreferendarin, Hamburg/Berlin Prozesskostenhilfe in Haager Fällen von RA Harald Weisker Hinweise zur Rückführung aus dem Ausland und zur Durchsetzung des Umgangsrechts im Ausland Deutsche HKÜ Urteile: 1 2 3 4 5 6 7 8 9
Übersetzung des französischen Originaltextes. Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens, in der festen Überzeugung, dass das Wohl des Kindes in allen Angelegenheiten des Sorgerechts von vorrangiger Bedeutung ist; in dem Wunsch, das Kind vor den Nachteilen eines widerrechtlichen Verbringens oder Zurückhaltens international zu schützen und Verfahren einzuführen, um seine sofortige Rückgabe in den Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts sicherzustellen und den Schutz des Rechts zum persönlichen Umgang mit dem Kind zu gewährleisten, haben beschlossen, zu diesem Zweck ein Übereinkommen zu schliessen, und haben die folgenden Bestimmungen vereinbart:
Kapitel I Anwendungsbereich des ÜbereinkommensArtikel 1Ziel dieses Übereinkommens ist es,
Artikel 2Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Massnahmen, um in ihrem Hoheitsgebiet die Ziele des Übereinkommens zu verwirklichen. Zu diesem Zweck wenden sie ihre schnellstmöglichen Verfahren an.
Artikel 3Das Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes gilt als widerrechtlich, wenn
Artikel 4Das Übereinkommen wird auf jedes Kind angewendet, das unmittelbar vor einer Verletzung des Sorge- oder Besuchsrechts seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Vertragsstaat hatte. Das Übereinkommen wird nicht mehr angewendet, sobald das Kind das 16. Lebensjahr vollendet hat.
Artikel 5Im Sinn dieses Übereinkommens umfasst
Kapitel II Zentrale BehördenArtikel 6Jeder Vertragsstaat bestimmt eine zentrale Behörde, welche die ihr durch
dieses Übereinkommen übertragenen Aufgaben wahrnimmt.
Artikel 7Die zentralen Behörden arbeiten zusammen und fördern die Zusammenarbeit der
zuständigen Behörden ihrer Staaten, um die sofortige Rückgabe von Kindern
sicherzustellen und auch die anderen Ziele dieses Übereinkommens zu
verwirklichen.
Kapitel III Rückgabe von KindernArticle 8Macht eine Person, Behörde oder sonstige Stelle geltend, ein Kind sei unter
Verletzung des Sorgerechts verbracht oder zurückgehalten worden, so kann sie
sich entweder an die für den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes zuständige
zentrale Behörde oder an die zentrale Behörde eines anderen Vertragsstaats
wenden, um mit deren Unterstützung die Rückgabe des Kindes
sicherzustellen.
Artikel 9Hat die zentrale Behörde, bei der ein Antrag nach Artikel 8 eingeht, Grund zu der Annahme, dass sich das Kind in einem anderen Vertragsstaat befindet, so übermittelt sie den Antrag unmittelbar und unverzüglich der zentralen Behörde dieses Staates; sie unterrichtet davon die ersuchende zentrale Behörde oder gegebenenfalls den Antragsteller.
Artikel 10Die zentrale Behörde des Staates, in dem sich das Kind befindet, trifft oder veranlasst alle geeigneten Massnahmen, um die freiwillige Rückgabe des Kindes zu bewirken.
Artikel 11In Verfahren auf Rückgabe von Kindern haben die Gerichte oder
Verwaltungsbehörden eines jeden Vertragsstaats mit der gebotenen Eile zu
handeln.
Artikel 12Ist ein Kind im Sinn des Artikels 3 widerrechtlich verbracht oder
zurückgehalten worden und ist bei Eingang des Antrags bei dem Gericht oder der
Verwaltungsbehörde des Vertragsstaates, in dem sich das Kind befindet, eine
Frist von weniger als einem Jahr seit dem Verbringen oder Zurückhalten
verstrichen, so ordnet das zuständige Gericht oder die zuständige
Verwaltungsbehörde die sofortige Rückgabe des Kindes an.
Artikel 13Ungeachtet des Artikels 12 ist das Gericht oder die Verwaltungsbehörde des
ersuchten Staates nicht verpflichtet, die Rückgabe des Kindes anzuordnen, wenn
die Person, Behörde oder sonstige Stelle, die sich der Rückgabe des Kindes wi
dersetzt, nachweist,
Artikel 14Haben die Gerichte oder Verwaltungsbehörden des ersuchten Staates festzustellen, ob ein widerrechtliches Verbringen oder Zurückhalten im Sinn des Artikels 3 vorliegt, so können sie das im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes geltende Recht und die gerichtlichen oder behördlichen Entscheidungen, gleichviel ob sie dort förmlich anerkannt sind oder nicht, unmittelbar berücksichtigen; dabei brauchen sie die besonderen Verfahren zum Nachweis dieses Rechts oder zur Anerkennung ausländischer Entscheidungen, die sonst einzuhalten wären, nicht zu beachten.
Artikel 15Bevor die Gerichte oder Verwaltungsbehörden eines Vertragsstaats die Rückgabe des Kindes anordnen, können sie vom Antragsteller die Vorlage einer Entscheidung oder sonstigen Bescheinigung der Behörden des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes verlangen, aus der hervorgeht, dass das Verbringen oder Zurückhalten widerrechtlich im Sinn des Artikels 3 war, sofern in dem betreffenden Staat eine derartige Entscheidung oder Bescheinigung erwirkt werden kann. Die zentralen Behörden der Vertragsstaaten haben den Antragsteller beim Erwirken einer derartigen Entscheidung oder Bescheinigung soweit wie möglich zu unterstützen.
Artikel 16Ist den Gerichten oder Verwaltungsbehörden des Vertragsstaats, in den das Kind verbracht oder in dem es zurückgehalten wurde, das widerrechtliche Verbringen oder Zurückhalten des Kindes im Sinn des Artikels 3 mitgeteilt worden, so dürfen sie keine Sachentscheidung über das Sorgerecht treffen, solange nicht entschieden ist, dass das Kind aufgrund dieses Übereinkommens nicht zurückzugeben ist, oder sofern innerhalb angemessener Frist nach der Mitteilung kein Antrag nach dem Übereinkommen gestellt wird.
Artikel 17Der Umstand, dass eine Entscheidung über das Sorgerecht im ersuchten Staat ergangen oder dort anerkennbar ist, stellt für sich genommen keinen Grund dar, die Rückgabe eines Kindes nach Massgabe dieses Übereinkommens abzulehnen; die Gerichte oder Verwaltungsbehörden des ersuchten Staates können jedoch bei der Anwendung des Übereinkommens die Entscheidungsgründe berücksichtigen.
Artikel 18Die Gerichte oder Verwaltungsbehörden werden durch die Bestimmungen dieses Kapitels nicht daran gehindert, jederzeit die Rückgabe des Kindes anzuordnen.
Artikel 19Eine aufgrund dieses Übereinkommens getroffene Entscheidung über die Rückgabe des Kindes ist nicht als Entscheidung über das Sorgerecht anzusehen.
Artikel 20Die Rückgabe des Kindes nach Artikel 12 kann abgelehnt werden, wenn sie nach den im ersuchten Staat geltenden Grundwerten über den Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten unzulässig ist.
Kapitel IV BesuchsrechtArtikel 21Der Antrag auf Durchführung oder wirksame Ausübung des Besuchsrechts kann in
derselben Weise an die zentrale Behörde eines Vertragsstaats gerichtet werden
wie ein Antrag auf Rückgabe des Kindes.
Kapitel V Allgemeine BestimmungenArtikel 22In gerichtlichen oder behördlichen Verfahren, die unter dieses Übereinkommen fallen, darf für die Zahlung von Kosten und Auslagen eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung gleich welcher Bezeichnung nicht auferlegt werden.
Artikel 23Im Rahmen dieses Übereinkommens darf keine Beglaubigung oder ähnliche Förmlichkeit verlangt werden.
Artikel 24Anträge, Mitteilungen oder sonstige Schriftstücke werden der zentralen
Behörde des ersuchten Staates in der Originalsprache zugesandt; sie müssen von
einer Übersetzung in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des ersuchten
Staates oder, wenn eine solche Übersetzung nur schwer erhältlich ist, von einer
Übersetzung ins Französische oder Englische begleitet sein. Artikel 25Angehörigen eines Vertragsstaats und Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem solchen Staat haben, wird in allen mit der Anwendung dieses Übereinkommens zusammenhängenden Angelegenheiten unentgeltliche Rechtshilfe und Rechtsberatung in jedem anderen Vertragsstaat zu denselben Bedingungen bewilligt wie Angehörigen des betreffenden Staates, die dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Artikel 26Jede zentrale Behörde trägt ihre eigenen Kosten, die bei der Anwendung
dieses Übereinkommens entstehen.
Artikel 27Ist offenkundig, dass die Voraussetzungen dieses Übereinkommens nicht erfüllt sind oder dass der Antrag sonstwie unbegründet ist, so ist eine zentrale Behörde nicht verpnichtet, den Antrag anzunehmen. In diesem Fall teilt die zentrale Behörde dem Antragsteller oder gegebenenfalls der zentralen Behörde, die ihr den Antrag übermittelt hat, umgehend ihre Gründe mit.
Artikel 28Eine zentrale Behörde kann verlangen, dass dem Antrag eine schriftliche Vollmacht beigefügt wird, durch die sie ermächtigt wird, für den Antragsteller tätig zu werden oder einen Vertreter zu bestellen, der für ihn tätig wird.
Artikel 29Dieses Übereinkommen hindert Personen, Behörden oder sonstige Stellen, die eine Verletzung des Sorgerechts oder des Besuchsrechts im Sinn des Artikels 3 oder 21 geltend machen, nicht daran, sich unmittelbar an die Gerichte oder Verwaltungsbehörden eines Vertragsstaats zu wenden, gleichviel ob dies in Anwendung des Übereinkommens oder unabhängig davon erfolgt.
Artikel 30Jeder Antrag, der nach diesem Übereinkommen an die zentralen Behörden oder unmittelbar an die Gerichte oder Verwaltungsbehörden eines Vertragsstaats gerichtet wird, sowie alle dem Antrag beigefügten oder von einer zentralen Behörde bereitgestellten Schriftstücke und sonstigen Mitteilungen sind von den Gerichten oder Verwaltungsbehörden der Vertragsstaaten ohne weiteres entgegenzunehmen.
Artikel 31Bestehen in einem Staat auf dem Gebiet des Sorgerechts für Kinder zwei oder
mehr Rechtssysteme, die in verschiedenen Gebietseinheiten gelten, so ist Artikel 32Bestehen in einem Staat auf dem Gebiet des Sorgerechts für Kinder zwei oder mehr Rechtssysteme, die für verschiedene Personenkreise gelten, so ist eine Verweisung auf das Recht dieses Staates als Verweisung auf das Rechtssystem zu verstehen, das sich aus der Rechtsordnung dieses Staates ergibt.
Artikel 33Ein Staat, in dem verschiedene Gebietseinheiten ihre eigenen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Sorgerechts für Kinder haben, ist nicht verpflichtet, dieses Übereinkommen anzuwenden, wenn ein Staat mit einheitlichem Rechtssystem dazu nicht verpflichtet wäre.
Artikel 34Dieses Übereinkommen geht im Rahmen seines sachlichen Anwendungsbereichs dem Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vor, soweit die Staaten Vertragsparteien beider Übereinkommen sind. Im übrigen beschränkt dieses Übereinkommen weder die Anwendung anderer internationaler Übereinkünfte, die zwischen dem Ursprungsstaat und dem ersuchten Staat in Kraft sind, noch die Anwendung des nichtvertraglichen Rechts des ersuchten Staates, wenn dadurch die Rückgabe eines widerrechtlich verbrachten oder zurückgehaltenen Kindes erwirkt oder die Durchführung des Besuchsrechts bezweckt werden soll.
Artikel 35Dieses Übereinkommen findet zwischen den Vertragsstaaten nur auf ein
widerrechtliches Verbringen oder Zurückhalten Anwendung, das sich nach seinem
Inkrafttreten in diesen Staaten ereignet hat.
Artikel 36Dieses Übereinkommen hindert zwei oder mehr Vertragsstaaten nicht daran, Einschränkungen, denen die Rückgabe eines Kindes unterliegen kann, dadurch zu begrenzen, dass sie untereinander vereinbaren, von solchen Bestimmungen des Übereinkommens abzuweichen, die eine derartige Einschränkung darstellen könnten.
Kapitel VI SchlussbestimmungenArtikel 37Dieses Übereinkommen liegt für die Staaten zur Unterzeichnung auf, die zum
Zeitpunkt der Viezehnten Tagung der Haager Konferenz für Internationales
Privatrecht Mitglied der Konferenz waren.
Artikel 38Jeder andere Staat kann dem Übereinkommen beitreten.
Artikel 39Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der
Genehmigung oder dem Beitritt erklären, dass sich das Übereinkommen auf alle
oder auf einzelne der Hoheitsgebiete erstreckt, deren internationale Beziehungen
er wahrnimmt. Eine solche Erklärung wird wirksam, sobald das Übereinkommen für
den betreffenden Staat in Kraft tritt.
Artikel 40Ein Vertragsstaat, der aus zwei oder mehr Gebietseinheiten besteht, in denen
für die in diesem Übereinkommen behandelten Angelegenheiten unterschiedliche
Rechtssysteme gelten, kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der
Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt erklären, dass das Übereinkommen auf
alle seine Gebietseinheiten oder nur auf eine oder mehrere davon erstreckt wird;
er kann diese Erklärung durch Abgabe einer neuen Erklärung jederzeit
ändern.
Artikel 41Hat ein Vertragsstaat eine Staatsform, aufgrund derer die vollziehende, die rechtsprechende und die gesetzgebende Gewalt zwischen zentralen und anderen Organen innerhalb des betreffenden Staates aufgeteilt sind, so hat die Unterzeichnung oder Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens oder der Beitritt zu dem Übereinkommen oder die Abgabe einer Erklärung nach Artikel 40 keinen Einnuss auf die Aufteilung der Gewalt innerhalb dieses Staates.
Artikel 42Jeder Staat kann spätestens bei der Ratifikation, der Annahme, der
Genehmigung oder dem Beitritt oder bei Abgabe einer Erklärung nach Artikel 39
oder 40 einen der in Artikel 24 und Artikel 26 Absatz 3 vorgesehenen Vorbehalte
oder beide anbringen. Weitere Vorbehalte sind nicht zulässig.
Artikel 43Das Übereinkommen tritt am ersten Tag des dritten Kalendermonats nach der in
den Artikeln 37 und 38 vorgesehenen Hinterlegung der dritten Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Artikel 44Das Übereinkommen bleibt für die Dauer von fünf Jahren in Kraft, vom Tag
seines Inkrafttretens nach Artikel 43 Absatz l an gerechnet, und zwar auch für
die Staaten, die es später ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben oder ihm
später beigetreten sind.
Artikel 45Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande notifiziert den Mitgliedstaaten der Konferenz sowie den Staaten, die nach Artikel 38 beigetreten sind, l. jede Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme und Genehmigung nach Artikel
37; Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben. Geschehen in Den Haag am 25. Oktober 1980 in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung des Königreichs der Niederlande hinterlegt und von der jedem Staat, der während der Vierzehnten Tagung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht Mitglied der Konferenz war, auf diplomatischem Weg eine beglaubigte Abschrift übermittelt wird. (Es folgen die Unterschriften) Zurück |